{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-51_2021-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10863", "Checksum": "939a090a583d0f6a7305e8dabfb24a8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 51", "2021 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:46", "Checksum": "4d18d3025dccc464d1d96b0443bc3441", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.01.2021 4M 20 51 (2021 II Nr. 3)\nRegeste:\nAnordnung einer stationären therapeutischen Massnahme bei Fehlen einer rechtswidrigen Anlasstat. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 StGB ergibt, dass jedenfalls dann bei der Anlasstat auf die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit verzichtet werden kann, wenn deren Ausschluss gerade Folge der psychischen Störung ist, die auch die Schuldunfähigkeit des Täters zur Folge hat. | Art. 13 StGB, Art. 15 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere nach Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Nimmt der Täter irrtümlicherweise an, ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB liege vor oder sei unmittelbar bevorstehend, liegt ein Fall von Putativnotwehr vor, der zur Rechtfertigung seiner Handlung führen kann (BGer-Urteil 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können indessen Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 59 Abs. 1 StGB setzt für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme neben den übrigen Erfordernissen voraus, dass der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Das Anordnungskriterium der Anlasstat wird gemeinhin dahingehend verstanden, dass die beschuldigte Person ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich und rechtswidrig, nicht notwendigerweise aber auch schuldhaft begangen haben muss (Bommer, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 375 StPO N 4; Heer/Habermeyer, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 43a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht –Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 8 N 18). Der Beschuldigte beruft sich vorliegend auf den Rechtfertigungsgrund der (Putativ-)Notwehr und will damit das Erfordernis der rechtswidrigen Anlasstat als nicht erfüllt wissen. Es gilt somit die Frage zu klären, ob das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds der Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme entgegensteht, und dies auch dann, wenn sich die mangelnde Rechtswidrigkeit gerade aus der psychischen Störung des Täters ergibt, die zu dessen Schuldunfähigkeit führt (siehe hierzu Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 N 6; Thommen/Habermeyer/Graf, Tatenlose Massnahmen?, sui generis 2020, S. 329; Urteil des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2019/24 vom 26.5.2020). 3.4.2. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Ausgangspunkt der Gesetzesanwendung ist der Gesetzestext (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am \"wahren Sinn\" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen. Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf. In diesen Grenzen ist eine Gesetzesauslegung auch zu Lasten der beschuldigten Person im Strafprozess zulässig (BGE 143 I 272 E 2.2.3, 128 IV 272 E. 2 je m.H.). 3.4.2.1. Die massgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lassen offen, ob die Massnahmenanordnung bei schuldunfähigen Tätern stets eine rechtswidrig begangene Straftat voraussetzt. Namentlich Art. 19 Abs. 3 StGB, der einzig festhält, dass bei schuldunfähigen Tätern strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können, erweist sich diesbezüglich als auslegungsbedürftig. Immerhin ist festzuhalten, dass die letztgenannte Norm – wie auch Art. 59 Abs. 1 StGB – die Rechtswidrigkeit der Anlasstat nicht explizit erwähnen, dieses in der Lehre genannte Erfordernis sich demnach nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten lässt. 3.4.2.2. Wenig Klarheit bringt diesbezüglich die Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 3 StGB. Bereits der Entwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 hatte in dessen Art. 13 und 14 die Anordnung von Massnahmen bei unzurechnungsfähigen Straftätern vorgesehen. Die Botschaft aus dem Jahr 1918 hält hierzu fest, mit der Freisprechung oder dem Ausser-Verfolgung-Setzen des unzurechnungsfähigen Urhebers einer Schädigung oder einer Gefährdung sei noch recht wenig erreicht, weshalb auch in diesen Fällen das Gemeinwesen einzuschreiten habe. Der Entscheid über die Unterbringung solcher Personen sei nicht nur aus Effizienzgründen, sondern auch deshalb durch das Strafgericht zu treffen,"}