Da die Staatsanwaltschaft legitimiert und im erstinstanzlichen Verfahren bei gegebenen Voraussetzungen sogar verpflichtet ist, dem urteilenden Gericht eine Einziehung resp. die Festlegung einer Ersatzforderung zu beantragen, muss sie in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte die Verurteilung bezüglich sämtlicher Delikte anficht, auf deren Grundlage die Ersatzforderung angeordnet werden sollte, auch berechtigt sein, mittels Anschlussberufung die Anordnung einer solchen Massnahme zu verlangen. Nach dem Gesagten ist auf die (…) Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten und der Antrag der Einziehungsbetroffenen auf Nichteintreten abzuweisen. |