Der Beschuldigte ficht das kriminalgerichtliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt an. Damit eröffnete er sowohl der Privatklägerschaft als auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu Anschlussberufungen, die sich – je im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittellegitimation – grundsätzlich auf sämtliche Nebenfolgen der ihm vorgehaltenen Delikte einschliesslich der Einziehung beziehen können. Da die Staatsanwaltschaft legitimiert und im erstinstanzlichen Verfahren bei gegebenen Voraussetzungen sogar verpflichtet ist, dem urteilenden Gericht eine Einziehung resp.