Weil die deliktische Vermögensvermehrung sonach nicht beim Beschuldigten, sondern bei der Einziehungsbetroffenen eintrat, handelt es sich bei ihr nicht um eine Dritterwerberin, sondern vielmehr um eine Direktbegünstigte, die unter dem Blickwinkel von Art. 70 und 71 StGB ohnehin mit dem Täter gleichgestellt wird, da Art. 70 Abs. 2 StGB a priori nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Beschuldigte ficht das kriminalgerichtliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt an.