Denn laut Anklagesachverhalt soll die Einziehungsbetroffene durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise den Zuschlag für Aufträge erhalten haben, womit er ihr einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft habe. Weil die deliktische Vermögensvermehrung sonach nicht beim Beschuldigten, sondern bei der Einziehungsbetroffenen eintrat, handelt es sich bei ihr nicht um eine Dritterwerberin, sondern vielmehr um eine Direktbegünstigte, die unter dem Blickwinkel von Art. 70 und 71 StGB ohnehin mit dem Täter gleichgestellt wird, da Art. 70 Abs. 2 StGB a priori nicht zur Anwendung gelangen kann.