70 Abs. 5 StGB steht in direktem Konnex zu den erwähnten Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten. Denn laut Anklagesachverhalt soll die Einziehungsbetroffene durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise den Zuschlag für Aufträge erhalten haben, womit er ihr einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft habe.