bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, anficht. In casu sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragte und von der Vorinstanz abgewiesene Verpflichtung der Einziehungsbetroffenen zur Leistung einer Ersatzforderung im Sinn von Art. 71 i.V.m. Art. 70 Abs. 5 StGB steht in direktem Konnex zu den erwähnten Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten.