2019, Art. 70/71 StGB N 55-56). Wenn aber Direktbegünstigte – wie grundsätzlich auch Dritterwerber – in Bezug auf eine Einziehung mit dem Täter insofern gleichgestellt werden, als allein das Ursprungsdelikt den Ausschlag für die Anordnung der Massnahme gibt, muss die Staatsanwaltschaft legitimiert sein, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung im Rahmen der Anschlussberufung anzufechten, falls die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für welches die Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, anficht.