Dies könne beim Täter selbst, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat direkt begünstigten natürlichen oder juristischen Person der Fall sein, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt habe. Unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 70 Abs. 2 StGB ebenfalls von einer Einziehung betroffen sein könnten Dritterwerber, natürliche oder juristische Personen, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat vom Täter oder Direktbegünstigten erworben hätten (Baumann, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N 55-56).