massgebend für die Anordnung der Massnahme ist allein das Vorliegen einer Straftat, die in einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung resultierte. Desgleichen betont die Lehre, weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine rechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen wolle, erfolge der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten sei. Dies könne beim Täter selbst, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat direkt begünstigten natürlichen oder juristischen Person der Fall sein, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt habe.