Zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Einziehungsbetroffenen sei indes die Summe abzuziehen, die dieser dem Geschädigten bereits bezahlt habe. Damit bringt das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck, dass im Hinblick auf eine Einziehung oder Ersatzforderung grundsätzlich kein Unterschied besteht, ob sich diese gegen den Täter oder einen von diesem bedachten Dritten richtet; massgebend für die Anordnung der Massnahme ist allein das Vorliegen einer Straftat, die in einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung resultierte.