Verzichte dieser etwa im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Schadenersatz bzw. Restitution, bleibe die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und sei der dadurch erlangte Vermögenswert einzuziehen. Der Geschädigte könne zwar darüber entscheiden, was er vom Täter oder vom Dritten, der von der Tat profitiert habe, herausverlangen wolle, er könne aber nicht darüber befinden, was der Täter oder der Dritte behalten dürfe. Vielmehr müsse der durch die Straftat erlangte Vermögenswert eingezogen werden. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Einziehungsbetroffenen sei indes die Summe abzuziehen, die dieser dem Geschädigten bereits bezahlt habe.