Das Bundesgericht erwog in BGE 139 IV 209 E. 5.3 zudem, die Einziehung sei eine strafrechtliche sachliche Massnahme, die zwingend anzuordnen sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Einziehung stehe auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Verzichte dieser etwa im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Schadenersatz bzw. Restitution, bleibe die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und sei der dadurch erlangte Vermögenswert einzuziehen.