ausgenommen ist allein die Beurteilung der Adhäsionsklagen. Die letztgenannte Einschränkung bezieht sich nach herrschender Lehre einzig auf den Zivilpunkt, nicht auf andere finanzielle Parteiinteressen wie Kostenfolgen, Entschädigungen, Einziehungen (Schmid/Jositsch, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 381 StPO N 2; Ziegler/Keller, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 382 StPO N 4). Das Bundesgericht erwog in BGE 139 IV 209 E. 5.3 zudem, die Einziehung sei eine strafrechtliche sachliche Massnahme, die zwingend anzuordnen sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.