teilweise mit der entsprechenden Sanktion geahndet wurde. Die Anschlussberufungslegitimation beschränkt sich in diesem Kontext freilich ebenfalls auf jene Rechtsgutverletzungen bzw. deren Folgen, von denen die jeweilige Partei betroffen war. Damit ist indes noch nichts zur Legitimation der Staatsanwaltschaft gesagt, im Rahmen einer Anschlussberufung die vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesene Einziehung resp. Ersatzforderung anzufechten. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich in Bezug auf sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils zur Berufung legitimiert; ausgenommen ist allein die Beurteilung der Adhäsionsklagen.