In E. 1.2 des besagten Urteils hielt das Bundesgericht – in expliziter Abgrenzung gegenüber BGE 140 IV 92 – fest, fechte die beschuldigte Person mit ihrer Hauptberufung die Sanktion an, die für Straftaten ausgesprochen worden sei, die (auch) die Privatklägerschaft beträfen, dürfe sich deren Anschlussberufung gegen andere Aspekte des angefochtenen Entscheids richten, insbesondere die Beurteilung der Zivilklage. Sobald mithin die beschuldigte Person die Sanktion anficht, sind alle Parteien zur Anschlussberufung legitimiert, die von einem beliebigen von ihr verübten und im konkreten Verfahren zur Anklage verstellten Delikt betroffen waren, das in einem Schuldspruch mündete und das zumindest