Ebenfalls nicht identisch mit der aktuellen Konstellation, aber besser mit dieser vergleichbar ist jene, die BGE 142 IV 234 zugrunde lag. In E. 1.2 des besagten Urteils hielt das Bundesgericht – in expliziter Abgrenzung gegenüber BGE 140 IV 92 – fest, fechte die beschuldigte Person mit ihrer Hauptberufung die Sanktion an, die für Straftaten ausgesprochen worden sei, die (auch) die Privatklägerschaft beträfen, dürfe sich deren Anschlussberufung gegen andere Aspekte des angefochtenen Entscheids richten, insbesondere die Beurteilung der Zivilklage.