Dabei hängt die Frage nach der Einziehung eindeutig mit den zu beurteilenden Delikten zusammen. Insofern erweist sich BGE 140 IV 92 in all seinen Facetten für die Eintretensfrage im vorliegenden Fall als nicht einschlägig. Ebenfalls nicht identisch mit der aktuellen Konstellation, aber besser mit dieser vergleichbar ist jene, die BGE 142 IV 234 zugrunde lag.