Dagegen ist indes einzuwenden, dass in casu nicht ein Privatkläger, sondern der (einzige) Beschuldigte das Rechtsmittel einlegte und damit sowohl die Sanktion als auch den Schuldpunkt integral anficht. Zudem hat das vorliegende Strafverfahren nicht diverse Delikte gegen gänzlich unabhängig voneinander auftretende Privatkläger zum Gegenstand, sondern konnexe Straftaten gegen dasselbe Konglomerat an geschädigten Gesellschaften, die alle unmittelbar mit dem Privatkläger C. in Verbindung stehen. Dabei hängt die Frage nach der Einziehung eindeutig mit den zu beurteilenden Delikten zusammen.