Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich zeichne. In dieser Funktion obliege es ihr, eine Hauptberufung einzureichen, wenn sie mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei. Auf diese Erwägung bezieht sich die Einziehungsbetroffene zur Begründung ihres Nichteintretensantrags. Dagegen ist indes einzuwenden, dass in casu nicht ein Privatkläger, sondern der (einzige) Beschuldigte das Rechtsmittel einlegte und damit sowohl die Sanktion als auch den Schuldpunkt integral anficht.