Die betroffenen Parteien würden durch die Hauptberufung definiert und die Anschlussberufung müsse sich an diesen Rahmen halten. Infolgedessen sei die Staatsanwaltschaft nicht legitimiert, mittels Anschlussberufung die Verurteilung der beschuldigten Person wegen weiterer Delikte zu verlangen, die keine Verbindung zur Privatklägerschaft aufwiesen, welche die Hauptberufung erhoben habe. Andernfalls würde der akzessorische Charakter der Anschlussberufung seines Gehalts beraubt. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich zeichne.