401 Abs. 2 StPO nicht an die Hauptberufung gebunden. Der akzessorische Charakter gebiete aber, dem Umstand Rechnung zu tragen, welche Parteien miteinander im Streit lägen, und rechtfertige eine Beschränkung in Bezug auf die betroffenen Parteien. Gehe die Hauptberufung von einem Privatkläger aus, bestimme sich der Rahmen, in dem eine Anschlussberufung möglich sei, anhand der Straftaten, durch welche der betreffende Privatkläger in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sei. Die betroffenen Parteien würden durch die Hauptberufung definiert und die Anschlussberufung müsse sich an diesen Rahmen halten.