Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gegeben, da die Strafsache gegen A. in einem eigenständigen Verfahren ohne weitere Mitbeschuldigte beurteilt wird. In E. 2.3 von BGE 140 IV 92 leitet das Bundesgericht aus den erwähnten Lehrmeinungen ab, der akzessorische Charakter der Anschlussberufung impliziere, dass ihr im Verhältnis zur Hauptberufung keine unabhängige Bedeutung zukomme. Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts sei die Anschlussberufung gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht an die Hauptberufung gebunden.