3.3. Das Bundesgericht erwog in BGE 140 IV 92 unter Verweis auf die Literatur zunächst, erhebe von mehreren Mitbeschuldigten nur einer Berufung, könne die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung keine Rechtsbegehren stellen, die sich gegen die Mitangeklagten des Berufungsklägers richteten, sofern diese nicht selbst Berufung eingelegt hätten. Andernfalls würde der akzessorische Charakter der Anschlussberufung verkannt und das Verbot der reformatio in peius unterlaufen (E. 2.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gegeben, da die Strafsache gegen A. in einem eigenständigen Verfahren ohne weitere Mitbeschuldigte beurteilt wird.