71 StGB könne resp. müsse im Fall einer Berufung des Beschuldigten betreffend ein bestimmtes Delikt auch die mit diesem Delikt zusammenhängende Einziehung oder Ersatzforderung vom Berufungsgericht beurteilt werden. Denn die Einziehung bzw. Ersatzforderung knüpfe als strafrechtliche Massnahme an die Straftat an und sei insofern mit deren rechtlichem Schicksal verbunden. 3.3.