Folglich könne die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch die der Einziehungsbetroffenen aufzuerlegende Ersatzforderung, die auf dem Tatvorwurf der aktiven Privatbestechung gründe, zum Gegenstand haben. Aufgrund des Anordnungszwangs der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Einziehung nach Art. 70 StGB und der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB könne resp. müsse im Fall einer Berufung des Beschuldigten betreffend ein bestimmtes Delikt auch die mit diesem Delikt zusammenhängende Einziehung oder Ersatzforderung vom Berufungsgericht beurteilt werden.