Anerkannt sei folglich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur lediglich eine deliktspezifische Beschränkung, entgegen der Auffassung der Einziehungsbetroffenen jedoch keine darüberhinausgehende parteienspezifische Beschränkung der Anschlussberufung. Vorliegend richte sich die Berufung des Hauptberufungsklägers unter anderem gegen sämtliche Schuldsprüche. Eine deliktspezifische Beschränkung der Anschlussberufung sei demnach eindeutig nicht gegeben. Folglich könne die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch die der Einziehungsbetroffenen aufzuerlegende Ersatzforderung, die auf dem Tatvorwurf der aktiven Privatbestechung gründe, zum Gegenstand haben.