In diesem Fall bleibe die Anschlussberufung bezüglich anderer Beschuldigter auf das Delikt der Hauptberufung beschränkt. Hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an die Berufung der Privatklägerschaft habe das Bundesgericht in BGE 140 IV 92 zudem erwogen, die Anschlussberufung müsse auf diejenigen Delikte beschränkt bleiben, durch die der betreffende Privatkläger direkt betroffen sei. Anerkannt sei folglich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur lediglich eine deliktspezifische Beschränkung, entgegen der Auffassung der Einziehungsbetroffenen jedoch keine darüberhinausgehende parteienspezifische Beschränkung der Anschlussberufung.