Nach Art. 401 Abs. 2 StPO sei die Anschlussberufung jedoch grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Sei ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bilde gemäss Gesetzestext die Beschränkung auf die Beurteilung des Zivilpunkts, wenn dieser allein Gegenstand der Hauptberufung bilde. Eine weitere Einschränkung könne sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergeben, wenn mehrere Beschuldigte involviert seien. In diesem Fall bleibe die Anschlussberufung bezüglich anderer Beschuldigter auf das Delikt der Hauptberufung beschränkt.