Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Staatsanwalt für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich sei und dass es in dieser Funktion ihm obliege, eine Hauptberufung zu erheben, wenn er mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Einziehungsbetroffene propagiere mit ihrem Nichteintretensbegehren eine parteienspezifische Beschränkung der Anschlussberufung. Nach Art. 401 Abs. 2 StPO sei die Anschlussberufung jedoch grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt.