SR 312.0) zu begegnen. Hingegen könne die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil betreffend die Ersatzforderung gegen einen Dritten nicht mit Anschlussberufung anfechten, wenn sie es unterlassen habe, innert Frist eine eigene Hauptberufung einzureichen. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Staatsanwalt für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich sei und dass es in dieser Funktion ihm obliege, eine Hauptberufung zu erheben, wenn er mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei.