Infolgedessen könne auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertrete, dass sämtliche Urteilspunkte Gegenstand der Anschlussberufung bilden könnten, weshalb diese sich auch gegen Parteien richten könne, die keine Berufung erhoben hätten, berufe sie sich auf eine Minderheitsmeinung in der Lehre. Vorliegend habe nur der Beschuldigte Berufung erhoben. Gegen ihn könne die Anklagebehörde mit Anschlussberufung beantragen, was ihr richtig erscheine, um der Bindung des Kantonsgerichts an die Berufungsanträge gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu begegnen.