Die Einziehungsbetroffene begründet ihren Nichteintretensantrag im Wesentlichen wie folgt: Die Anschlussberufung stelle ein akzessorisches Rechtsmittel dar und sei deshalb nur zulässig gegen diejenige Prozesspartei, welche Berufung eingelegt habe. Da sie (die Einziehungsbetroffene) das Urteil (…) nicht angefochten habe, sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unzulässig. Infolgedessen könne auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden.