Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und unterbreitete dem Kantonsgericht unter anderem das Rechtsbegehren, der B. AG sei eine Ersatzforderung nach gerichtlicher Schätzung, mindestens aber im Betrag von Fr. z.--, aufzuerlegen. In der Folge gelangte die Einziehungsbetroffene an das Kantonsgericht und verlangte, über die Zulässigkeit dieser Anträge in der Anschlussberufung sei vorab im schriftlichen Verfahren zu befinden, wobei darauf nicht einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Einziehungsbetroffene begründet ihren Nichteintretensantrag im Wesentlichen wie folgt: