Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staats nach Art. 71 StGB von der B. AG (Einziehungsbetroffene) verzichtete es. A. erklärte gegen dieses Urteil Berufung und beantragte unter anderem, er sei hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Privatbestechung, des Vorwurfs der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und unterbreitete dem Kantonsgericht unter anderem das Rechtsbegehren, der B. AG sei eine Ersatzforderung nach gerichtlicher Schätzung, mindestens aber im Betrag von Fr. z.--, aufzuerlegen.