4a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (in der bis am 30.6.2016 gültigen Fassung [aUWG]), der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staats nach Art. 71 StGB von der B. AG (Einziehungsbetroffene) verzichtete es.