| | Leitsatz: | Ficht die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für dessen Begehung eine Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, an, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung mit Anschlussberufung anzufechten, auch wenn sich die Massnahme gegen Dritte richtet. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Das Kriminalgericht sprach A. der mehrfachen Privatbestechung nach Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit.