{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-3_2020-08-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10852", "Checksum": "a35770b7236e712bff0444d364ec7bd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 3", "2021 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)\nRegeste:\nFicht die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für dessen Begehung eine Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, an, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung mit Anschlussberufung anzufechten, auch wenn sich die Massnahme gegen Dritte richtet. | Art. 401 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht\n\n könne zwar darüber entscheiden, was er vom Täter oder vom Dritten, der von der Tat profitiert habe, herausverlangen wolle, er könne aber nicht darüber befinden, was der Täter oder der Dritte behalten dürfe. Vielmehr müsse der durch die Straftat erlangte Vermögenswert eingezogen werden. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Einziehungsbetroffenen sei indes die Summe abzuziehen, die dieser dem Geschädigten bereits bezahlt habe. Damit bringt das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck, dass im Hinblick auf eine Einziehung oder Ersatzforderung grundsätzlich kein Unterschied besteht, ob sich diese gegen den Täter oder einen von diesem bedachten Dritten richtet; massgebend für die Anordnung der Massnahme ist allein das Vorliegen einer Straftat, die in einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung resultierte. Desgleichen betont die Lehre, weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine rechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen wolle, erfolge der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten sei. Dies könne beim Täter selbst, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat direkt begünstigten natürlichen oder juristischen Person der Fall sein, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt habe. Unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 70 Abs. 2 StGB ebenfalls von einer Einziehung betroffen sein könnten Dritterwerber, natürliche oder juristische Personen, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat vom Täter oder Direktbegünstigten erworben hätten (Baumann, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N 55-56). Wenn aber Direktbegünstigte – wie grundsätzlich auch Dritterwerber – in Bezug auf eine Einziehung mit dem Täter insofern gleichgestellt werden, als allein das Ursprungsdelikt den Ausschlag für die Anordnung der Massnahme gibt, muss die Staatsanwaltschaft legitimiert sein, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung im Rahmen der Anschlussberufung anzufechten, falls die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für welches die Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, anficht. In casu sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Privatbestechung, der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn für sämtliche Delikte mit einer Geldstrafe. Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragte und von der Vorinstanz abgewiesene Verpflichtung der Einziehungsbetroffenen zur Leistung einer Ersatzforderung im Sinn von Art. 71 i.V.m. Art. 70 Abs. 5 StGB steht in direktem Konnex zu den erwähnten Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten. Denn laut Anklagesachverhalt soll die Einziehungsbetroffene durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise den Zuschlag für Aufträge erhalten haben, womit er ihr einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft habe. Weil die deliktische Vermögensvermehrung sonach nicht beim Beschuldigten, sondern bei der Einziehungsbetroffenen eintrat, handelt es sich bei ihr nicht um eine Dritterwerberin, sondern vielmehr um eine Direktbegünstigte, die unter dem Blickwinkel von Art. 70 und 71 StGB ohnehin mit dem Täter gleichgestellt wird, da Art. 70 Abs. 2 StGB a priori nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Beschuldigte ficht das kriminalgerichtliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt an. Damit eröffnete er sowohl der Privatklägerschaft als auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu Anschlussberufungen, die sich – je im Rahmen der jeweiligen Rechtsmittellegitimation – grundsätzlich auf sämtliche Nebenfolgen der ihm vorgehaltenen Delikte einschliesslich der Einziehung beziehen können. Da die Staatsanwaltschaft legitimiert und im erstinstanzlichen Verfahren bei gegebenen Voraussetzungen sogar verpflichtet ist, dem urteilenden Gericht eine Einziehung resp. die Festlegung einer Ersatzforderung zu beantragen, muss sie in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte die Verurteilung bezüglich sämtlicher Delikte anficht, auf deren Grundlage die Ersatzforderung angeordnet werden sollte, auch berechtigt sein, mittels Anschlussberufung die Anordnung einer solchen Massnahme zu verlangen. Nach dem Gesagten ist auf die (…) Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten und der Antrag der Einziehungsbetroffenen auf Nichteintreten abzuweisen. |"}