{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-3_2020-08-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10852", "Checksum": "a35770b7236e712bff0444d364ec7bd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 3", "2021 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)\nRegeste:\nFicht die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für dessen Begehung eine Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, an, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung mit Anschlussberufung anzufechten, auch wenn sich die Massnahme gegen Dritte richtet. | Art. 401 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht\n\n erwog in BGE 140 IV 92 unter Verweis auf die Literatur zunächst, erhebe von mehreren Mitbeschuldigten nur einer Berufung, könne die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung keine Rechtsbegehren stellen, die sich gegen die Mitangeklagten des Berufungsklägers richteten, sofern diese nicht selbst Berufung eingelegt hätten. Andernfalls würde der akzessorische Charakter der Anschlussberufung verkannt und das Verbot der reformatio in peius unterlaufen (E. 2.2). Eine solche Konstellation ist vorliegend augenscheinlich nicht gegeben, da die Strafsache gegen A. in einem eigenständigen Verfahren ohne weitere Mitbeschuldigte beurteilt wird. In E. 2.3 von BGE 140 IV 92 leitet das Bundesgericht aus den erwähnten Lehrmeinungen ab, der akzessorische Charakter der Anschlussberufung impliziere, dass ihr im Verhältnis zur Hauptberufung keine unabhängige Bedeutung zukomme. Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts sei die Anschlussberufung gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht an die Hauptberufung gebunden. Der akzessorische Charakter gebiete aber, dem Umstand Rechnung zu tragen, welche Parteien miteinander im Streit lägen, und rechtfertige eine Beschränkung in Bezug auf die betroffenen Parteien. Gehe die Hauptberufung von einem Privatkläger aus, bestimme sich der Rahmen, in dem eine Anschlussberufung möglich sei, anhand der Straftaten, durch welche der betreffende Privatkläger in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sei. Die betroffenen Parteien würden durch die Hauptberufung definiert und die Anschlussberufung müsse sich an diesen Rahmen halten. Infolgedessen sei die Staatsanwaltschaft nicht legitimiert, mittels Anschlussberufung die Verurteilung der beschuldigten Person wegen weiterer Delikte zu verlangen, die keine Verbindung zur Privatklägerschaft aufwiesen, welche die Hauptberufung erhoben habe. Andernfalls würde der akzessorische Charakter der Anschlussberufung seines Gehalts beraubt. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich zeichne. In dieser Funktion obliege es ihr, eine Hauptberufung einzureichen, wenn sie mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei. Auf diese Erwägung bezieht sich die Einziehungsbetroffene zur Begründung ihres Nichteintretensantrags. Dagegen ist indes einzuwenden, dass in casu nicht ein Privatkläger, sondern der (einzige) Beschuldigte das Rechtsmittel einlegte und damit sowohl die Sanktion als auch den Schuldpunkt integral anficht. Zudem hat das vorliegende Strafverfahren nicht diverse Delikte gegen gänzlich unabhängig voneinander auftretende Privatkläger zum Gegenstand, sondern konnexe Straftaten gegen dasselbe Konglomerat an geschädigten Gesellschaften, die alle unmittelbar mit dem Privatkläger C. in Verbindung stehen. Dabei hängt die Frage nach der Einziehung eindeutig mit den zu beurteilenden Delikten zusammen. Insofern erweist sich BGE 140 IV 92 in all seinen Facetten für die Eintretensfrage im vorliegenden Fall als nicht einschlägig. Ebenfalls nicht identisch mit der aktuellen Konstellation, aber besser mit dieser vergleichbar ist jene, die BGE 142 IV 234 zugrunde lag. In E. 1.2 des besagten Urteils hielt das Bundesgericht – in expliziter Abgrenzung gegenüber BGE 140 IV 92 – fest, fechte die beschuldigte Person mit ihrer Hauptberufung die Sanktion an, die für Straftaten ausgesprochen worden sei, die (auch) die Privatklägerschaft beträfen, dürfe sich deren Anschlussberufung gegen andere Aspekte des angefochtenen Entscheids richten, insbesondere die Beurteilung der Zivilklage. Sobald mithin die beschuldigte Person die Sanktion anficht, sind alle Parteien zur Anschlussberufung legitimiert, die von einem beliebigen von ihr verübten und im konkreten Verfahren zur Anklage verstellten Delikt betroffen waren, das in einem Schuldspruch mündete und das zumindest teilweise mit der entsprechenden Sanktion geahndet wurde. Die Anschlussberufungslegitimation beschränkt sich in diesem Kontext freilich ebenfalls auf jene Rechtsgutverletzungen bzw. deren Folgen, von denen die jeweilige Partei betroffen war. Damit ist indes noch nichts zur Legitimation der Staatsanwaltschaft gesagt, im Rahmen einer Anschlussberufung die vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesene Einziehung resp. Ersatzforderung anzufechten. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich in Bezug auf sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils zur Berufung legitimiert; ausgenommen ist allein die Beurteilung der Adhäsionsklagen. Die letztgenannte Einschränkung bezieht sich nach herrschender Lehre einzig auf den Zivilpunkt, nicht auf andere finanzielle Parteiinteressen wie Kostenfolgen, Entschädigungen, Einziehungen (Schmid/Jositsch, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 381 StPO N 2; Ziegler/Keller, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 382 StPO N 4). Das Bundesgericht erwog in BGE 139 IV 209 E. 5.3 zudem, die Einziehung sei eine strafrechtliche sachliche Massnahme, die zwingend anzuordnen sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Einziehung stehe auch bei Delikten gegen den Einzelnen nicht zur Disposition des durch die Straftat Geschädigten. Verzichte dieser etwa im Rahmen eines Vergleichs gänzlich oder teilweise auf Schadenersatz bzw. Restitution, bleibe die schädigende Handlung gleichwohl eine Straftat und sei der dadurch erlangte Vermögenswert einzuziehen. Der Geschädigte"}