{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4M-20-3_2020-08-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10852", "Checksum": "a35770b7236e712bff0444d364ec7bd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4M 20 3", "2021 II Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 07.08.2020 4M 20 3 (2021 II Nr. 1)\nRegeste:\nFicht die beschuldigte Person den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich jenes Delikts, für dessen Begehung eine Einziehung verfügt werden sollte, resp. bezüglich jener Sanktion, die (auch) für die massgebliche Straftat verhängt wurde, an, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, den negativen Entscheid der ersten Instanz betreffend Einziehung oder Ersatzforderung mit Anschlussberufung anzufechten, auch wenn sich die Massnahme gegen Dritte richtet. | Art. 401 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Das Kriminalgericht sprach A. der mehrfachen Privatbestechung nach Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (in der bis am 30.6.2016 gültigen Fassung [aUWG]), der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Auf die Erhebung einer Ersatzforderung des Staats nach Art. 71 StGB von der B. AG (Einziehungsbetroffene) verzichtete es. A. erklärte gegen dieses Urteil Berufung und beantragte unter anderem, er sei hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Privatbestechung, des Vorwurfs der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und unterbreitete dem Kantonsgericht unter anderem das Rechtsbegehren, der B. AG sei eine Ersatzforderung nach gerichtlicher Schätzung, mindestens aber im Betrag von Fr. z.--, aufzuerlegen. In der Folge gelangte die Einziehungsbetroffene an das Kantonsgericht und verlangte, über die Zulässigkeit dieser Anträge in der Anschlussberufung sei vorab im schriftlichen Verfahren zu befinden, wobei darauf nicht einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Einziehungsbetroffene begründet ihren Nichteintretensantrag im Wesentlichen wie folgt: Die Anschlussberufung stelle ein akzessorisches Rechtsmittel dar und sei deshalb nur zulässig gegen diejenige Prozesspartei, welche Berufung eingelegt habe. Da sie (die Einziehungsbetroffene) das Urteil (…) nicht angefochten habe, sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unzulässig. Infolgedessen könne auf die Anschlussberufung nicht eingetreten werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertrete, dass sämtliche Urteilspunkte Gegenstand der Anschlussberufung bilden könnten, weshalb diese sich auch gegen Parteien richten könne, die keine Berufung erhoben hätten, berufe sie sich auf eine Minderheitsmeinung in der Lehre. Vorliegend habe nur der Beschuldigte Berufung erhoben. Gegen ihn könne die Anklagebehörde mit Anschlussberufung beantragen, was ihr richtig erscheine, um der Bindung des Kantonsgerichts an die Berufungsanträge gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu begegnen. Hingegen könne die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil betreffend die Ersatzforderung gegen einen Dritten nicht mit Anschlussberufung anfechten, wenn sie es unterlassen habe, innert Frist eine eigene Hauptberufung einzureichen. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Staatsanwalt für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich sei und dass es in dieser Funktion ihm obliege, eine Hauptberufung zu erheben, wenn er mit dem Urteil der ersten Instanz nicht einverstanden sei. 3.2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Einziehungsbetroffene propagiere mit ihrem Nichteintretensbegehren eine parteienspezifische Beschränkung der Anschlussberufung. Nach Art. 401 Abs. 2 StPO sei die Anschlussberufung jedoch grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt. Sei ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bilde gemäss Gesetzestext die Beschränkung auf die Beurteilung des Zivilpunkts, wenn dieser allein Gegenstand der Hauptberufung bilde. Eine weitere Einschränkung könne sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergeben, wenn mehrere Beschuldigte involviert seien. In diesem Fall bleibe die Anschlussberufung bezüglich anderer Beschuldigter auf das Delikt der Hauptberufung beschränkt. Hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an die Berufung der Privatklägerschaft habe das Bundesgericht in BGE 140 IV 92 zudem erwogen, die Anschlussberufung müsse auf diejenigen Delikte beschränkt bleiben, durch die der betreffende Privatkläger direkt betroffen sei. Anerkannt sei folglich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur lediglich eine deliktspezifische Beschränkung, entgegen der Auffassung der Einziehungsbetroffenen jedoch keine darüberhinausgehende parteienspezifische Beschränkung der Anschlussberufung. Vorliegend richte sich die Berufung des Hauptberufungsklägers unter anderem gegen sämtliche Schuldsprüche. Eine deliktspezifische Beschränkung der Anschlussberufung sei demnach eindeutig nicht gegeben. Folglich könne die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch die der Einziehungsbetroffenen aufzuerlegende Ersatzforderung, die auf dem Tatvorwurf der aktiven Privatbestechung gründe, zum Gegenstand haben. Aufgrund des Anordnungszwangs der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Einziehung nach Art. 70 StGB und der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB könne resp. müsse im Fall einer Berufung des Beschuldigten betreffend ein bestimmtes Delikt auch die mit diesem Delikt zusammenhängende Einziehung oder Ersatzforderung vom Berufungsgericht beurteilt werden. Denn die Einziehung bzw. Ersatzforderung knüpfe als strafrechtliche Massnahme an die Straftat an und sei insofern mit deren rechtlichem Schicksal verbunden. 3.3. Das Bundesgericht"}