Dann aber macht es für den Verzicht auf die Strafbarkeit der Besuchsrechtsvereitelung keinen Unterschied, ob dem betroffenen Elternteil zusätzlich zum Besuchsrecht die (geteilte) elterliche Sorge zukommt oder nicht. Denn in beiden Fällen kann er den persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind infolge einer Weigerungshaltung des anderen Elternteils nicht wahrnehmen, welchen Umstand der Gesetzgeber aber nicht unter Strafe stellen wollte, da die Mittel des Zivilrechts und der Weg über die Ungehorsamsstrafe vorzuziehen seien. Mithin dürfte nicht nur die Rechtssicherheit, sondern ebenso der Gesetzgebungsprozess resp.