220 StGB geboten gewesen und wohl auch beachtet worden wäre. Hinzu kommt, dass dem besuchsberechtigten Elternteil mit der gerichtlichen Regelung des Wohnsitzes und des Besuchsrechts im Eheschutzentscheid oder im Scheidungsurteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (weitgehend) entzogen wird (BGE 136 III 353 E. 3.4). Dann aber macht es für den Verzicht auf die Strafbarkeit der Besuchsrechtsvereitelung keinen Unterschied, ob dem betroffenen Elternteil zusätzlich zum Besuchsrecht die (geteilte) elterliche Sorge zukommt oder nicht.