Umgekehrt machte er im Vorentwurf keine Unterscheidung danach, ob der Inhaber des Besuchsrechts auch Inhaber der elterlichen Sorge sei oder nicht. Dabei bildete die Durchsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall gerade das Kernanliegen der Sorgerechtsrevision, sodass angenommen werden darf, dass eine entsprechende Präzisierung resp. Unterscheidung nach gemeinsamer oder alleiniger elterlicher Sorge bei der initiierten Neuformulierung von Art. 220 StGB geboten gewesen und wohl auch beachtet worden wäre.