O., S. 69; Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 26-27; Eckert, a.a.O., Art. 220 StGB N 16; Weder, a.a.O., Art. 220 StGB N 5). Der Bundesrat wollte im Vorentwurf zur Gesetzesrevision aber ausnahmslos jede Person mit Strafe bedrohen, die sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben ("wer sich weigert…"), und verzichtete im Nachgang zur Kritik, die im Vernehmlassungsverfahren gegen eine solche Regelung erhoben wurde, bewusst und mit Billigung des Parlaments auf eine entsprechende Neuformulierung der Strafnorm.