Anzumerken bleibt, dass nach Auffassung von Donatsch/Thommen/Wohlers (a.a.O., S. 26-27) und Eckert (a.a.O., Art. 220 StGB N 16) mit dem Entscheid des Gesetzgebers, die Besuchsrechtsvereitelung nicht unter Strafe zu stellen, weiterhin nicht abschliessend entschieden sein soll, wie eine Vereitelung des Besuchsrechts zwischen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge zu behandeln sei. Deshalb plädieren diese Autoren lediglich unter Verweis auf die Rechtssicherheit mit der Mehrheit im Schrifttum dafür, den Anwendungsbereich von Art. 220 StGB zwischen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht auf jene Fälle zu beschränken, die in Art. 301a Abs. 2 ZGB explizit geregelt sind (Bucher, a.a.O., S. 69;