ZGB strafrechtlichen Schutz nach Art. 220 StGB geniessen sollen, unterscheidet sich die alternierende Obhut – im Hinblick auf die in casu zu beantwortende Frage – seit Inkrafttreten der Sorgerechtsrevision im Wesentlichen noch durch ihre zeitliche Dimension von einem Besuchsrecht, nicht aber in Bezug auf das Recht eines Elternteils, den Aufenthaltsort des minderjährigen Kinds zu bestimmen. Denn die einstige rechtliche Obhut im Sinn einer Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, stellt nunmehr bereits eine feste Komponente der elterlichen Sorge selbst dar (Art. 301a Abs. 1 ZGB).