Wenn der Gesetzgeber aber die Missachtung des Besuchsrechts nicht nach Art. 220 StGB unter Strafe stellen wollte, besteht auch für den Fall der Betreuung eines Kindes in alternierender Obhut beider Elternteile kein Anlass zu einer divergierenden Einschätzung. Abgesehen davon, dass im Verhältnis zwischen den sorgeberechtigten Eltern nach herrschender Lehre wie erwähnt lediglich die Konstellationen gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB strafrechtlichen Schutz nach Art.