objektiven Tatbestand von Art. 220 StGB nicht erfülle. Die Familiengerichte werden demgemäss gehalten sein, in krisenanfälligen Konstellationen, in denen sich die Weigerungshaltung eines Elternteils abzeichnet oder in der Vergangenheit bereits manifestiert hat, vermehrt bereits im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts die Strafandrohung nach Art. 292 StGB auszusprechen. Wenn der Gesetzgeber aber die Missachtung des Besuchsrechts nicht nach Art. 220 StGB unter Strafe stellen wollte, besteht auch für den Fall der Betreuung eines Kindes in alternierender Obhut beider Elternteile kein Anlass zu einer divergierenden Einschätzung.