Die herrschende Lehrmeinung verdient nach dem Gesagten Zustimmung. Nach dem ausdrücklichen Verzicht des Gesetzgebers, dem besuchsberechtigten Elternteil den Schutz von Art. 220 StGB angedeihen zu lassen, liegt nun gleichsam ein qualifiziertes Schweigen vor, an welches das Kantonsgericht gebunden ist. Daran ändert nichts, dass nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Recht nicht das Besuchsrecht per se, sondern dessen gerichtliche resp. behördliche Regelung dem Schutz von Art. 220 StGB unterstand.