Zur Anwendbarkeit der Strafnorm im Fall einer Verweigerung des Besuchsrechts lässt sich dem publizierten Entscheid nichts entnehmen. Dasselbe gilt mit Blick auf die (…) Urteile 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 (E. 3.3) und – bereits unter Geltung des aktuellen Rechts – 6B_1073/2018 vom 23. August 2019 (E. 6.5.1). Im Urteil 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 4 setzt sich das Bundesgericht lediglich mit der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung von Art. 220 StGB auseinander, weil sie für die damalige Beschwerdeführerin das mildere Recht im Sinn von Art. 2 Abs. 2 StGB repräsentierte. Die herrschende Lehrmeinung verdient nach dem Gesagten Zustimmung.